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Informationen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

der L & R Handels GmbH (L & R)

für Bau - und Industriemaschinen, Arbeitsbühnen und Baugeräte - nachfolgend Mietsache genannt - im Geschäftsverkehr gegenüber den in § 310 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Parteien.

§ 1 Allgemeines

Diese Vertragsbedingungen geltend in ihrer aktuellen Fassung für alle, auch zukünftige, Verträge mit dem Mieter über Mietsachen. Vertragsbedingungen des Mieters gelten nur nach gesonderter Vereinbarung.

Alle Vereinbarungen, deren Änderungen, Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nur dann, wenn deren Empfang durch Mail oder anderweitig bestätigt wurde.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz von L & R Alle Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 2 Übergabe

L & R überlässt die Mietsache dem Mieter vollgetankt mit einer Anleitung für Bedienung und Wartung sowie technischen Daten und ggf. Arbeitsdiagrammen. L & R führt alle Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten aus, soweit diese nicht durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter verursacht sind. Alle Leistungen von L & R können Dritten übertragen werden.

Der Mieter hat zu prüfen, ob die Mietsache für den vereinbarten Einsatz geeignet ist, was mit Übernahme als bestätigt gilt. Er darf sie nur vereinbarungsgemäß und schonend unter Beachtung der Bedienungs-, Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsvorschriften einsetzen. Erforderliche behördliche Genehmigungen hat er auf eigene Kosten einzuholen.

Der Mieter hat für geeignete Einsatzbedingungen wie Tragfähigkeit des Untergrundes, Verankerungsflächen, Stromzufuhr und Absicherung genutzter Verkehrsflächen etc. selbst zu sorgen. Er trägt die Gefahr für die Mietsache, auch des zufälligen Untergangs und Vandalismus, von der Überlassung bis zur vertragsgemäßen Rückgabe.

Schäden, Mängel oder fehlende Anleitungen hat der Mieter bei Übergabe zu rügen; anderenfalls gilt sie als mangel- und schadensfrei übergeben. Später auftretende Mängel oder Schäden sind sofort telefonisch und schriftlich anzuzeigen.

Der Mieter hat L & R den Stand - bzw. Einsatzort der Mietsache sofort mitzuteilen.

§ 3 Nutzung der Mietsache

Der Mieter darf die Mietsache nur selbst nutzen und seine Nutzungsrechte nicht abtreten.

Im Falle der Beschlagnahme, Pfändung, eines Unfalls, eines Schadens oder dergleichen der Mietsache ist L & R sofort zu informieren, Dritte sofort vom Eigentum von L & R zu unterrichten. Der Mieter hat die Weisungen von L & R abzuwarten und zu befolgen, es sei denn es ist Gefahr im Verzug.

Der Mieter hat die Mietsache gegen Diebstahl zu sichern. Bei Unfällen und beim Verdacht von Straftaten, z. B. Diebstahl oder Sachbeschädigung, ist sofort die Polizei hinzuzuziehen.

§ 4 Mietzinszahlung

Der Mietzins basiert auf der vereinbarten Mietzeit und einer täglichen Einsatzzeit von maximal 8 Stunden bei Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind sofort anzuzeigen.

Einsatzzeiten über 8 Stunden vor 07:00 Uhr und nach 17:00 Uhr erhöhen den Mietpreis um 25% und vor 06:00 Uhr und nach 22:00 Uhr um 50% des vereinbarten Tagesmietpreises, bei Einsatz am Samstag um 25%-, bei Sonn- und Feiertagsarbeit um 100%. Die Kosten für Hin- und Rücktransport einschließlich Be- und Endladezeiten und Leerfahrten trägt der Mieter.

L & R kann vom Mieter eine Vorauszahlung von 50 % des Mietzinses sowie als Sicherheit für eventuelle Ersatzansprüche eine unverzinsliche Kaution, ablösbar durch Bankbürgschaft, in Höhe von 50 % des Mietzinses verlangen.

Die Rechnung ist fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum. Im Falle des Verzuges ist die jeweilige Restforderung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitere Ersatzansprüche bleiben unberührt. Kommt der Mieter mit einer Zahlung länger als eine Woche in Verzug, kann L & R nach einer Ankündigung von zwei Tagen den Besitz auch ohne gerichtlichen Herausgabetitel an der Mietsache ergreifen und über sie verfügen. Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses bleibt, unter Abzug ersparter Aufwendungen, bestehen. Der Mieter hat alle dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder daraus Zurückbehaltungsrechte herleiten.

Der Mieter tritt der dies annehmenden L & R in Höhe aller ihrer, auch zukünftigen, Forderungen alle, auch zukünftige, Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich der Leistungen ab, für die die Mietsache eingesetzt wurde. L & R wird die Abtretung nicht offen legen, solange kein Zahlungsverzug des Mieters vorliegt oder der Mietvertrag nicht aus wichtigem Grund gekündigt wurde.

§ 5 Unterhaltspflicht des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen, sie auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten, z.B. Flüssigkeiten auf Füllstand zu prüfen und ggf. nachzufüllen, Schmierungen vorzunehmen, und sie zu pflegen sowie das Erreichen der Inspektionsintervalle sowie Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch L & R ausführen zu lassen.

L & R darf die Mietsache jederzeit besichtigen und untersuchen.

§ 6 Selbstfahrer

Selbstfahrgeräte dürfen nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Befähigung und eine Fahrerlaubnis nachweisen und die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und erfüllen.

Dem Mieter bzw. dessen Beauftragten werden bei Übergabe der Mietsache die Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Nur eingewiesenen Personen sind nach schriftlicher Bestätigung und Kenntnisnahme aller Unterlagen zum Bedienen der Mietsache berechtigt.

§ 7 Arbeitsbühnen

Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt und nicht als Hebekran oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus genutzt werden. Sie sind gegen Verschmutzung zu schützen, insbesondere bei Maler-, Reinigungs- und Schweißarbeiten. Der Einsatz bei Sandstrahl- und Spritzarbeiten ist untersagt.

§ 8 Mängel der Mietsache

Kann die Mietsache aufgrund eines von L & R zu vertretenen Mangels nicht genutzt werden, kann L & R eine funktionsgleiche Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei einer nicht nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietsache ist nur ein angemessen herabgesetzter Mietzins zu zahlen.

§ 9 Haftungsbegrenzung von L & R

Schadenersatzansprüche für ver­steck­te und offene Mängel der Mietsache, Folgeschäden, Lohnausfall und Verzögerungsschäden gegen L & R sind bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises, bis auf die in § 309 Nr. 7 a) und b) BGB genannten – kein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden oder der in § 309 Nr. 7 a) und b) genannten Personen.

Befolgt der Mieter Hinweise und Anleitungen für Bedienung und Wartung der Mietsache nicht und ist deshalb die Mietsache für ihn nicht nutzbar, so ist die Haftung von L & R ebenfalls ausgeschlossen; der Mieter schuldet gleichwohl die vollständige Zahlung des Mietzinses.

Der Mieter hat die Mietsache für die Mietdauer gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten von L & R selbst zu versichern und diesem die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Mietbeginn vorzulegen.

Versichert der Mieter die Mietsache zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an die dies annehmenden L & R ab. Die Haftung des Mieters bleibt davon unberührt.

Haben die Parteien die Haftung des Mieters für Schäden an der Mietsache beschränkt, ist seine Haftung auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Ist keine Höhe der Selbstbeteiligung vereinbart, so sind 5% der Netto-Anschaffungskosten der Mietsache, mindestens jedoch 2.750,00 €, als Selbstbeteiligung zu zahlen.

Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz auf öffentlichen Straßen; der Mieter trägt hier sämtliche Kosten und Gefahren. Der Transport der Mietsache erfolgt ausschließlich durch L & R.

$ 10 Beendigung der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache

Die Mietsache ist nach Ende der Mietzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 24 Stunden zurückzugeben (Freimeldung).

Die Mietzeit und Mietzinszahlungspflicht endet erst, wenn die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen unter Erfüllung der Unterhaltspflicht betriebsfähig, gesäubert, vollgetankt in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz von L & R oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit von L & R so rechtzeitig zu erfolgen, dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen.

L & R hat dem Mieter erkannte Mängel, die nicht auf normalen Gebrauch zurückzuführen sind, sofort anzuzeigen. Sie gelten vom Mieter als von ihm zu vertreten anerkannt, soweit er nicht innerhalb von 2 Tagen nach Anzeige Einwendungen erhebt. Die Kosten der Mängelbeseitigung sind dem Mieter in geschätzter Höhe vor deren Beginn mitzuteilen. Die Mietzinszahlungspflicht endet erst mit Abschluss dieser Arbeiten, die von L & R unverzüglich durchzuführen sind.

§ 11 Kündigung

Der unbefristete Mietvertrag ist nach Ablauf der Mietzeit mit einer Frist von einem Tag bei täglichem Mietzins, von zwei Tagen bei wöchentlichem Mietzins und von einer Woche bei monatlichem Mietzins kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

L & R kann insbesondere fristlos kündigen, wenn erkennbar wird, dass der Mietzinsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, Dritte Rechte an der Mietsache geltend machen, sie einen Schaden erlitten hat, der Mieter die Mietsache nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Unterhaltungspflicht verletzt oder die Mietsache vom vereinbarten Einsatzort verbringt.

Der Mieter kann insbesondere fristlos kündigen, wenn die Nutzung der Mietsache aus von L & R zu vertretenden Gründen länger als eine Woche nicht möglich ist.

§ 12 Sonstiges

Ist ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam, ist er durch eine Regelung zu ersetzen, die seinen Zweck möglichst erreicht. Der Rest bleibt bestehen.